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BGH Beschluss v. - NotZ (Brfg) 4/17

Gesetze: § 52 Abs 2 BNotO

Notarsache: Ablehnung des Antrags eines früheren Notars auf Erteilung der Erlaubnis zur Weiterführung der Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst"

Leitsatz

Bei der Ablehnung des Antrags eines früheren Notars, ihm nach § 52 Abs. 2 BNotO die Erlaubnis zu erteilen, seine Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)" weiterzuführen, darf sich die Landesjustizverwaltung auf eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung des Notars stützen. Sie ist grundsätzlich nicht gehalten, die Entscheidung auf mögliche tatsächliche oder rechtliche Fehler zu überprüfen.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2018:230418BNOTZ.BRFG.4.17.0

Fundstelle(n):
DNotZ 2018 S. 711 Nr. 9
NJW 2018 S. 9 Nr. 28
NJW-RR 2018 S. 1017 Nr. 16
WM 2019 S. 691 Nr. 15
GAAAG-86075

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