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BGH Urteil v. - I ZR 187/16

Gesetze: Art 10 Abs 2 EGV 6/2002, § 823 Abs 1 BGB, § 826 BGB

Gemeinschaftsgeschmacksmuster: Berücksichtigung von über eine Internetseite zum Kauf angebotenen Modellen bei der Prüfung des Schutzumfangs; Pflicht zur Offenbarung von den Schutzumfang eines Geschmacksmusters schmälernden Umständen; Schadensersatzanspruch bei in Folge einer unberechtigten Schutzrechtsverwarnung eingestelltem Vertrieb des beanstandeten Produkts - Ballerinaschuh

Leitsatz

Ballerinaschuh

1. Modelle, die über eine Internetseite dem allgemeinen Publikum zum Kauf angeboten werden, gehören zum vorbekannten Formenschatz, von dem der interessierte Benutzer Kenntnis nehmen kann, und sind bei der Prüfung des Schutzumfangs eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters zu berücksichtigen.

2. Umstände, die den Schutzumfang eines Geschmacksmusters zu schmälern geeignet sind, gehören grundsätzlich nicht zu den Tatsachen, die der klagende Schutzrechtsinhaber von sich aus offenbaren muss. Es obliegt vielmehr dem aus dem Geschmacksmuster in Anspruch genommenen Beklagten, hierzu vorzutragen.

3. Stellt derjenige, der unberechtigt wegen einer Schutzrechtsverletzung abgemahnt worden ist, infolge der Verwarnung den Vertrieb des beanstandeten Produkts ein, ist wegen des in der unberechtigten Schutzrechtsverwarnung liegenden Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb auch der Schaden ersatzfähig, der dem Verwarnten infolge der Vertriebseinstellung nach Erhebung einer Klage wegen der Schutzrechtsverletzung entsteht.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2018:110118UIZR187.16.0

Fundstelle(n):
BB 2018 S. 1473 Nr. 26
KAAAG-86078

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