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BVerfG Beschluss v. - 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14

Gesetze: Art 2 Abs 1 S 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 S 1 GG, Art 20 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 28 Abs 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, Art 1 Anhang § 5 EGRL 70/99, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG, § 14 Abs 2 S 1 TzBfG, § 14 Abs 2 S 2 TzBfG

Verbot mehrfacher sachgrundloser Befristungen (§ 14 Abs 2 S 2 TzBfG) grds verfassungsgemäß - Billigung mehrfacher sachgrundlos befristeter Arbeitsverhältnisse zwischen denselben Vertragsparteien bei Wahrung eines Abstands von mehr als drei Jahren überschreitet Grenzen zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung und verletzt daher Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG

Leitsatz

1. Die gesetzliche Beschränkung befristeter Beschäftigungsformen und die Sicherung der unbefristeten Dauerbeschäftigung als Regelbeschäftigungsform trägt der sich aus Art. 12 Abs. 1 GG ergebenden Pflicht des Staates zum Schutz der strukturell unterlegenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und dem Sozialstaatsprinzip der Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 GG Rechnung.

2. Die mit einer Beschränkung der sachgrundlosen Befristung auf die erstmalige Beschäftigung bei dem jeweiligen Arbeitgeber einhergehende Beeinträchtigung der individuellen Berufsfreiheit ist insoweit gerechtfertigt, als es ihrer für den Schutz vor der Gefahr der Kettenbefristung in Ausnutzung einer strukturellen Unterlegenheit und zur Sicherung des unbefristeten Arbeitsverhältnisses als Regelfall bedarf.

3. Richterliche Rechtsfortbildung darf den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht übergehen und durch ein eigenes Regelungsmodell ersetzen.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2018:ls20180606.1bvl000714

Fundstelle(n):
JAAAG-86087

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