Zollrecht - Tarifierung: Zur Bestimmung
des Stärkegehalts bei Sojaproteinkonzentrat
Leitsatz
1. Die Durchführungsverordnung
(EU) Nr. 444/2013 ist entsprechend auf Sojaproteinkonzentrat mit
einem nach der polarimetrischen Methode ermittelten Stärkegehalt
von 6 GHT anwendbar.
2. Die Verordnung (EG) Nr.
152/2009 ist auf Tarifierungsfragen anwendbar.
3. Die Verordnung (EG) Nr.
121/2008 in der bis zur geltenden Fassung ist auf Sojaerzeugnisse
weder direkt noch analog anwendbar.
4. Die Erläuterungen zur Position
2309 KN in der bis zum geltenden Fassung sind auf Sojaerzeugnisse
weder direkt noch analog anwendbar.