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BFH Beschluss v. - VIII B 124/17

Gesetze: AO § 163; AO § 227; FGO § 96 Abs. 1 Satz 2;

Keine Berücksichtigung des sog. Sanierungserlasses im finanzgerichtlichen Verfahren

Leitsatz

1. NV: Die (BStBl I 2003, 240), vom (BStBl I 2017, 741) und vom (BStBl I 2018, 588) dürfen für die Prüfung, ob und in welchem Umfang ein Sanierungsgewinn, der dadurch entstanden ist, dass die Schulden vor dem erlassen wurden, gemäß § 163 AO im Billigkeitswege steuerfrei zu stellen ist, im finanzgerichtlichen Klage- und Revisionsverfahren nicht beachtet werden.

2. NV: Dies gilt auch, wenn das FA nach dem sog. Sanierungserlass (BMF-Schreiben in BStBl I 2003, 240) einen Teilerlass der Steuer gemäß § 163 AO gewährt hat und der Steuerpflichtige mit dem FA vor dem FG darüber streitet, ob dieses die Vorgaben des Sanierungserlasses zutreffend beachtet hat.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2018:B.080518.VIIIB124.17.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2018 S. 822 Nr. 8
GmbHR 2018 S. 862 Nr. 16
NWB-Eilnachricht Nr. 26/2018 S. 1876
NWB-Eilnachricht Nr. 26/2018 S. 670
StuB-Bilanzreport Nr. 17/2018 S. 645
OAAAG-86778

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