Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - GmbH-Geschäftsführer - Sperrminorität - Kapitalbeteiligung - Erwerbsoption auf Gesellschaftsanteile - Rechtsmacht - keine Berücksichtigung von außerhalb des Gesellschaftsvertrags zustande gekommenen Abreden - abhängige Beschäftigung - selbstständige Tätigkeit
Leitsatz
1. Geschäftsführer einer GmbH, die nicht am Gesellschaftskapital beteiligt sind (sog Fremdgeschäftsführer), sind ausnahmslos abhängig beschäftigt.
2. Gesellschafter-Geschäftsführer sind aufgrund ihrer Kapitalbeteiligung nur dann selbstständig tätig, wenn sie mindestens 50 vH der Anteile am Stammkapital halten oder ihnen bei geringerer Kapitalbeteiligung nach dem Gesellschaftsvertrag eine "echte"/"qualifizierte" Sperrminorität eingeräumt ist.
3. Eine "echte"/"qualifizierte" Sperrminorität setzt voraus, dass sie nicht auf bestimmte Angelegenheiten der Gesellschaft begrenzt ist, sondern uneingeschränkt die gesamte Unternehmenstätigkeit umfasst.
4. Außerhalb des Gesellschaftsvertrags (Satzung) zustande gekommene, das Stimmverhalten regelnde Vereinbarungen (Abreden) sind bei der Bewertung der Rechtsmachtverhältnisse nicht zu berücksichtigen.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BSG:2018:140318UB12KR1317R0
Fundstelle(n): DStR 2018 S. 14 Nr. 49 GmbH-StB 2018 S. 311 Nr. 10 GmbHR 2018 S. 903 Nr. 17 NJW 2018 S. 10 Nr. 43 NJW 2018 S. 2662 Nr. 36 NWB-EV 2018 S. 113 Nr. 4 NWB-Eilnachricht Nr. 14/2018 S. 927 StuB-Bilanzreport Nr. 8/2018 S. 308 ZIP 2018 S. 2366 Nr. 49 ZIP 2018 S. 28 Nr. 14 LAAAG-86967