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BSG Urteil v. - B 5 RE 5/16 R

Gesetze: § 103 SGG, § 7 Abs 1 S 1 SGB 4, § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 6, § 231 Abs 1 S 1 SGB 6, § 31 S 1 SGB 10, Art 72 Abs 1 GG, Art 74 Abs 1 Nr 19 GG, § 133 BGB, § 2 Abs 3 BApO vom , § 2 Abs 3 BApO vom , § 1 Abs 1 HeilBerG HE, § 2 Abs 1 S 1 Nr 4 HeilBerG HE

Befreiung von der Rentenversicherungspflicht - approbierter Apotheker - Tätigkeit als Verantwortlicher für Medizinprodukte, Arzneibuchfragen und Fachinformationen sowie Qualitätsmanagementbeauftragter in der Pharmaindustrie - Befreiungswirkung - Tätigkeitsbezogenheit - nach Bundesrecht keine Erfordernis der Ausübung einer approbationspflichtigen Tätigkeit - keine Revisibilität der Auslegung von Landesrecht bei Heranziehung von Bundesrecht als Interpretationshilfe

Leitsatz

1. Der Verwaltungsakt über die Befreiung eines beschäftigten Apothekers von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht sich grundsätzlich nicht auf den Apothekerberuf als solchen, sondern auf die konkret ausgeübte Beschäftigung.

2. Die Befreiung eines beschäftigten Apothekers von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung erfordert nach bundesrechtlicher Vorgabe nicht die Ausübung einer approbationspflichtigen Tätigkeit.

3. Zieht das Landessozialgericht zur Auslegung von Landesrecht Bundesrecht als Interpretationshilfe heran, ohne dass dies auf einem bundesrechtlichen Normbefehl beruht, bleibt die Auslegung von Landesrecht nicht revisibel.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2018:220318UB5RE516R0

Fundstelle(n):
NJW 2018 S. 2434 Nr. 33
NWB-Eilnachricht Nr. 20/2018 S. 1440
StuB-Bilanzreport Nr. 11/2018 S. 416
CAAAG-86970

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