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BAG Urteil v. - 8 AZR 309/16

Gesetze: § 613a Abs 6 BGB, § 613a Abs 1 S 1 BGB, EGRL 23/2001

Betriebsübergang - wirtschaftliche Einheit - Verantwortlichkeit

Leitsatz

1. Ein Betriebsübergang im Sinne der Richtlinie 2001/23/EG (juris: EGRL 23/2001) sowie iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB setzt voraus, dass

a) der Übergang eine auf Dauer angelegte, ihre Identität bewahrende wirtschaftliche Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit betrifft und

b) die für den Betrieb der wirtschaftlichen Einheit verantwortliche natürliche oder juristische Person, die in dieser Eigenschaft die Arbeitgeberverpflichtungen gegenüber den Beschäftigten eingeht, im Rahmen vertraglicher Beziehungen wechselt.

2. Verantwortlich für den Betrieb einer wirtschaftlichen Einheit ist die Person, die die wirtschaftliche Einheit im eigenen Namen führt und nach außen als deren Inhaber auftritt.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2018:250118.U.8AZR309.16.0

Fundstelle(n):
BB 2018 S. 1587 Nr. 27
BB 2018 S. 1719 Nr. 30
DB 2018 S. 7 Nr. 26
DStR 2018 S. 1778 Nr. 33
NJW 2018 S. 10 Nr. 31
ZIP 2018 S. 1651 Nr. 34
LAAAG-87015

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