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BGH Urteil v. - V ZR 203/17

Gesetze: § 21 Abs 4 WoEigG, § 21 Abs 5 Nr 2 WoEigG, § 21 Abs 8 WoEigG

Gerichtliche Ersetzung eines Wohnungseigentümerbeschlusses: Auslegung des Klageantrags; maßgeblicher Zeitpunkt für die Entscheidung der Beschlussersetzungsklage; Erforderlichkeit der Instandsetzung von baulichen Mängeln des Gemeinschaftseigentums

Leitsatz

1a. Ein auf Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer zu einem Beschlussantrag (oder auf Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer zu der Durchführung einer bestimmten Maßnahme) gerichteter Klageantrag ist regelmäßig als Antrag auf gerichtliche Beschlussersetzung auszulegen.

1b. Bei der Entscheidung über eine Beschlussersetzungsklage kommt es nach allgemeinen prozessualen Regeln darauf an, ob der geltend gemachte Anspruch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung besteht; ob bereits bei der Ablehnung des Beschlussantrags eine Handlungspflicht der Wohnungseigentümer bestand, ist für dieses Klageziel unerheblich.

2a. Grundsätzlich muss das gemeinschaftliche Eigentum jedenfalls in einem solchen baulichen Zustand sein, dass das Sondereigentum zu dem in der Gemeinschaftsordnung vorgesehenen Zweck genutzt werden kann.

2b. Sind im Bereich des Gemeinschaftseigentums gravierende bauliche Mängel vorhanden, die die zweckentsprechende Nutzung von Wohnungs- oder Teileigentumseinheiten erheblich beeinträchtigen oder sogar ausschließen (hier: massive Durchfeuchtungen der Wände), ist eine sofortige Instandsetzung zwingend erforderlich und einzelne Wohnungseigentümer können die Sanierung verlangen; dies gilt auch  dann, wenn die betroffenen Einheiten im Souterrain eines Altbaus belegen sind (im Anschluss an das Senatsurteil vom , V ZR 9/14, BGHZ 202, 375 ff.).

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2018:040518UVZR203.17.0

Fundstelle(n):
NJW 2018 S. 3238 Nr. 44
NWB-Eilnachricht Nr. 20/2018 S. 1440
WAAAG-87020

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