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BVerwG Beschluss v. - 1 VR 1/18 (1 VR 8/17, 1 VR 10/17), 1 VR 1/18, 1 VR 8/17, 1 VR 10/17

Gesetze: § 58a AufenthG, § 60 Abs 5 AufenthG, Art 3 MRK, § 123 Abs 1 S 1 VwGO, § 80 Abs 7 VwGO, § 80 Abs 5 VwGO

Kein Abschiebungsschutz für tunesischen islamistischen Gefährder

Leitsatz

Die drohende Verhängung einer Todesstrafe begründet kein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK (juris: MRK), wenn die Todesstrafe im Zielstaat der Abschiebung stets in eine lebenslange oder zeitige Freiheitsstrafe umgewandelt wird und der Verurteilte eine Überprüfung der Strafe mit Aussicht auf Herabsetzung der Haftdauer bewirken kann.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2018:260318B1VR1.18.0

Fundstelle(n):
FAAAG-87030

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