Familienbezogene Bestandteile der Besoldung bei kinderreichen Beamten; hier: Richter im Land BW, BesGr R1, fünf Kinder, Jahr 2009
Leitsatz
1. Die Besoldung eines im baden-württembergischen Landesdienst stehenden, nach der Besoldungsgruppe R 1 besoldeten verheirateten Richters mit fünf Kindern war im Jahr 2009 verfassungsgemäß.
2. Aus dem Fehlen einer den prozeduralen Anforderungen des BVerfG genügenden Gesetzesbegründung kann nur dann auf die Verfassungswidrigkeit des Besoldungsgesetzes geschlossen werden, wenn sich zuvor in dem vom BVerfG entwickelten zahlenbasierten Prüfungsschema (BVerfGE 139, 64 Rn. 97 ff.; 140, 240 Rn. 76 ff.) Anhaltspunkte für eine Verletzung des absoluten oder relativen Alimentationsschutzes ergeben haben.
3. Die nach der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 99, 300 <304, Entscheidungsformel zu 2.>) im Jahr 2005 eingetretenen gesetzlichen Änderungen, insbesondere im Recht der sozialen Grundsicherung (Inkrafttreten des SGB II <juris: SGB 2> und des SGB XII <juris: SGB 12>), haben nichts daran geändert, dass der in der Vollstreckungsanordnung festgelegte 115%-Grundsatz (15%-iger Zuschlag vom Grundsicherungsniveau auf die Beamtenalimentation für das dritte und jedes weitere Kind) - jedenfalls bis zum hier gegenständlichen Streitjahr 2009 - weiterhin Geltung beansprucht.
4. Der 115%-Grundsatz ist nicht um einen weiteren Zuschlag in Höhe von 20% zur Abgeltung einmaliger Leistungen zum Lebensunterhalt gemäß § 21 Abs. 1a BSHG zu ergänzen, weil solche Leistungen in die ab dem Jahr 2005 geltenden deutlich angehobenen Regelbedarfssätze des SGB II und SGB XII eingearbeitet worden sind und, soweit der Gesetzgeber Anlass für besondere einmalige Bedarfe gesehen hat, er diese Bedarfe in den §§ 31 und 34 ff. SGB XII gesondert definiert hat.
5. Die Zusprechung familienbezogener Besoldungsbestandteile aufgrund der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 99, 300 <304, Entscheidungsformel zu 2.>) ist nicht abhängig von der Einhaltung prozeduraler Begründungsanforderungen, die in der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Entscheidungen des Gesetzgebers entwickelt worden sind.
6. Das besoldungsrechtliche Abstandsgebot (vgl. zuletzt BVerfGE 145, 304 Rn. 74 ff.) gebietet es nicht, dass Beamten und Richtern mit kinderreichen Familien die familienbezogenen Besoldungsbestandteile in unterschiedlicher, nach Besoldungsgruppen abgestufter, Höhe zu gewähren sind.