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BGH Urteil v. - KZR 56/16

Gesetze: § 33 Abs 4 GWB vom , § 33 Abs 5 GWB vom , GWBÄndG 7, § 849 BGB

Kartellschadensersatz: Auf vor Inkrafttreten der 7. GWB-Novelle begangene Kartellverstöße anwendbares Recht bei Abschluss des kartellbehördlichen Verfahrens nach deren Inkrafttreten; Hemmung der Anspruchsverjährung durch kartellbehördliches Verfahren; Verzinsung des Schadensersatzanspruchs – Grauzementkartell II

Leitsatz

Grauzementkartell II

1. § 33 Abs. 4 GWB 2005 findet Anwendung auch dann, wenn ein kartellbehördliches oder gerichtliches Verfahren wegen Verstoßes gegen eine Vorschrift des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bereits vor dem Inkrafttreten der 7. GWB-Novelle eingeleitet, jedoch erst nach deren Inkrafttreten abgeschlossen wurde.

2. Auf Schadensersatzansprüche, die ihre Grundlage in Kartellverstößen haben, die vor dem Inkrafttreten der 7. GWB-Novelle begangen wurden, und zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt waren, findet § 33 Abs. 5 GWB 2005 Anwendung.

3. Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen eines vor Inkrafttreten der 7. GWB-Novelle erfolgten Verstoßes gegen das Kartellverbot ist in entsprechender Anwendung von § 849 BGB für die Zeit ab Schadensentstehung mit 4 % jährlich zu verzinsen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2018:120618UKZR56.16.0

Fundstelle(n):
BB 2018 S. 1409 Nr. 25
BB 2018 S. 1537 Nr. 27
BB 2018 S. 1615 Nr. 29
DB 2018 S. 17 Nr. 24
NJW 2018 S. 2479 Nr. 34
NWB-Eilnachricht Nr. 26/2018 S. 1879
NWB-Eilnachricht Nr. 26/2018 S. 673
WM 2018 S. 1617 Nr. 34
ZIP 2018 S. 47 Nr. 24
MAAAG-87301

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