Kartellschadensersatz: Auf vor Inkrafttreten der 7. GWB-Novelle begangene Kartellverstöße anwendbares Recht bei Abschluss des kartellbehördlichen Verfahrens nach deren Inkrafttreten; Hemmung der Anspruchsverjährung durch kartellbehördliches Verfahren; Verzinsung des Schadensersatzanspruchs – Grauzementkartell II
Leitsatz
Grauzementkartell II
1. § 33 Abs. 4 GWB 2005 findet Anwendung auch dann, wenn ein kartellbehördliches oder gerichtliches Verfahren wegen Verstoßes gegen eine Vorschrift des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bereits vor dem Inkrafttreten der 7. GWB-Novelle eingeleitet, jedoch erst nach deren Inkrafttreten abgeschlossen wurde.
2. Auf Schadensersatzansprüche, die ihre Grundlage in Kartellverstößen haben, die vor dem Inkrafttreten der 7. GWB-Novelle begangen wurden, und zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt waren, findet § 33 Abs. 5 GWB 2005 Anwendung.
3. Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen eines vor Inkrafttreten der 7. GWB-Novelle erfolgten Verstoßes gegen das Kartellverbot ist in entsprechender Anwendung von § 849 BGB für die Zeit ab Schadensentstehung mit 4 % jährlich zu verzinsen.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2018:120618UKZR56.16.0
Fundstelle(n): BB 2018 S. 1409 Nr. 25 BB 2018 S. 1537 Nr. 27 BB 2018 S. 1615 Nr. 29 DB 2018 S. 17 Nr. 24 NJW 2018 S. 2479 Nr. 34 NWB-Eilnachricht Nr. 26/2018 S. 1879 NWB-Eilnachricht Nr. 26/2018 S. 673 WM 2018 S. 1617 Nr. 34 ZIP 2018 S. 47 Nr. 24 MAAAG-87301