Darlegung eines Unionsrechtsverstoßes - Vorabentscheidungsersuchen an EuGH - keine Divergenzentscheidung
Leitsatz
1. NV: Macht der Beschwerdeführer die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache aufgrund Verstoßes einer Vorschrift (hier: § 34c Abs. 5 EStG i.V.m. dem sog. Auslandstätigkeitserlass des BMF) gegen eine unionsrechtliche Grundfreiheit (hier: Arbeitnehmerfreizügigkeit) geltend, muss er auch erläutern, inwiefern der Anwendungsbereich der betreffenden Grundfreiheit im konkreten Fall eröffnet ist.
2. NV: Die Abweichung des angefochtenen Urteils von einer in einem Vorabentscheidungsersuchen eines anderen nationalen Gerichts an den EuGH vertretenen Rechtsauffassung ermöglicht keine Revisionszulassung wegen Rechtsprechungsdivergenz.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BFH:2018:B.210318.IB63.17.0
Fundstelle(n): BB 2018 S. 1749 Nr. 31 BFH/NV 2018 S. 833 Nr. 8 DStR 2018 S. 1604 Nr. 30 DStRE 2018 S. 1015 Nr. 16 IStR 2018 S. 602 Nr. 15 RIW 2018 S. 699 Nr. 10 VAAAG-87337