Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Berechtigung zur Ausschöpfung der Frist zur Glaubhaftmachung des Wiedereinsetzungsgrundes; Sorgfaltspflichten des Anwalts bei der Abgabe eines fristgebundenen Schriftsatzes bei einem unzuständigen, aber die Weiterleitung übernehmenden Gericht
Leitsatz
1. Nach dem im Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes verankerten Grundsatz, dass der Zugang zu den Gerichten und zu den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen nicht in einer unzumutbaren, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert werden darf, ist der Bürger berechtigt, die ihm vom Gesetz eingeräumten prozessualen Fristen auszuschöpfen. Dieser Grundsatz darf nicht dadurch ausgehebelt werden, dass der Rechtsuchende sich für die Ausschöpfung der Frist rechtfertigen muss, um einen Wiedereinsetzungsgrund gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist glaubhaft zu machen.
2. Eröffnet ein Gericht die Möglichkeit der Weiterleitung von Schriftstücken an das zuständige Gericht, so genügt der Anwalt seinen Sorgfaltspflichten bereits dann, wenn er einen fristgebundenen Schriftsatz so rechtzeitig abgibt, dass er einen fristgemäßen Eingang beim zuständigen Gericht mit Sicherheit erwarten darf (Anschluss an , NJW-RR 2017, 687 Rn. 10 mwN).
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2018:080518BVIZB5.17.0
Fundstelle(n): NJW 2018 S. 2897 Nr. 39 NJW 2018 S. 9 Nr. 29 NJW-RR 2018 S. 958 Nr. 15 JAAAG-87555