Voraussetzungen einer Beihilfe zu pflegebedingten Aufwendungen unmittelbar aus dem Fürsorgegrundsatz
Leitsatz
Ein Beamter kann über die Beihilfevorschriften hinausgehende Beihilfe zu pflegebedingten Aufwendungen nicht unmittelbar aus dem Fürsorgegrundsatz beanspruchen, wenn er oder sein berücksichtigungsfähiger Ehegatte es unterlassen haben, zumutbare Eigenvorsorge durch den Abschluss einer Pflegezusatzversicherung zu betreiben.