Verbraucherinsolvenzverfahren: Rücknahme des Antrags auf Restschuldbefreiung nach Versagungsantrag eines Gläubigers
Leitsatz
Hat ein Gläubiger in dem gemäß § 300 Abs. 1 InsO in der Fassung vom zur Anhörung anberaumten Termin oder innerhalb der stattdessen gesetzten Erklärungsfrist einen zulässigen Versagungsantrag gestellt, kann der Schuldner seinen Antrag auf Restschuldbefreiung auch dann nur noch mit Zustimmung dieses Gläubigers zurücknehmen, wenn die Sache entscheidungsreif ist, keine weiteren Erklärungen der Beteiligten ausstehen und lediglich noch eine Entscheidung des Insolvenzgerichts zu treffen ist.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2018:140618BIXZB43.17.0
Fundstelle(n): DStR 2018 S. 9 Nr. 31 NJW 2018 S. 9 Nr. 30 WM 2018 S. 1371 Nr. 29 KAAAG-87880