Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Abwesenheitsentscheidung: Prüfung einer Möglichkeit der Einlegung eines Rechtsbehelfs im Urteilsstaat
Leitsatz
1. Hat sich der Beklagte auf das Verfahren nicht eingelassen und ist ihm das verfahrenseinleitende Schriftstück nicht zugestellt worden, darf eine Entscheidung nur dann für vollstreckbar erklärt werden, wenn das Gericht feststellt, dass der Beklagte die Möglichkeit hatte, im Urteilsstaat einen Rechtsbehelf gegen die Entscheidung einzulegen.
2. Ob der Beklagte die Möglichkeit hatte, gegen eine ergangene Entscheidung einen Rechtsbehelf einzulegen, richtet sich nach dem Recht des Urteilsstaates. Maßgeblich ist, ob die Gerichte des Urteilsstaates einen vom Beklagten eingelegten Rechtsbehelf nach Maßgabe des von ihnen zu beachtenden Rechts entsprechend der tatsächlichen Auslegung und Anwendung dieses Rechts als zulässig behandelt hätten und dieser eine vollständige Überprüfung der Entscheidung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht ermöglicht hätte.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2018:170518BIXZB26.17.0
Fundstelle(n): RIW 2018 S. 693 Nr. 10 WM 2018 S. 1316 Nr. 28 UAAAG-87881