Verbandsklage eines Verbraucherschutzvereins gegen ein Stromversorgungsunternehmen: Umfang der Informationspflichten des Grundversorgers bei Strompreisänderungen gegenüber Haushaltskunden; Unterlassungsanspruch bei Verletzung von Informationspflichten
Leitsatz
1. § 5 Abs. 2 Satz 2 StromGVV legt dem Grundversorger unter anderem die Verpflichtung auf, in der brieflichen Mitteilung über Preisänderungen eine Gegenüberstellung sämtlicher in § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und Satz 3 StromGVV aufgeführter Kostenfaktoren vor und nach der Preisanpassung vorzunehmen.
2. Unterlässt der Grundversorger diese Informationen, kann er gemäß § 2 Abs. 1 UKlaG auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.