Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BGH Urteil v. - VIII ZR 247/17

Gesetze: § 2 Abs 3 S 1 Nr 5 StromGVV, § 2 Abs 3 S 3 StromGVV, § 5 Abs 2 S 2 StromGVV, § 2 Abs 1 UKlaG, § 3 Abs 1 UKlaG, § 4 Abs 1 UKlaG, § 4 Abs 2 UKlaG

Verbandsklage eines Verbraucherschutzvereins gegen ein Stromversorgungsunternehmen: Umfang der Informationspflichten des Grundversorgers bei Strompreisänderungen gegenüber Haushaltskunden; Unterlassungsanspruch bei Verletzung von Informationspflichten

Leitsatz

1. § 5 Abs. 2 Satz 2 StromGVV legt dem Grundversorger unter anderem die Verpflichtung auf, in der brieflichen Mitteilung über Preisänderungen eine Gegenüberstellung sämtlicher in § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und Satz 3 StromGVV aufgeführter Kostenfaktoren vor und nach der Preisanpassung vorzunehmen.

2. Unterlässt der Grundversorger diese Informationen, kann er gemäß § 2 Abs. 1 UKlaG auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2018:060618UVIIIZR247.17.0

Fundstelle(n):
WM 2019 S. 329 Nr. 7
ZIP 2018 S. 1786 Nr. 37
EAAAG-87882

In diesem Produkt ist das Dokument enthalten:

SIS Datenbank