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BFH Beschluss v. - X R 9/18

Gesetze: FGO § 56 Abs. 1;

Anforderungen an einen auf Krankheit bzw. Handlungsunfähigkeit gestützten Wiedereinsetzungsantrag

Leitsatz

1. NV: Eine Erkrankung ist nur dann ein Wiedereinsetzungsgrund, wenn sie plötzlich aufgetreten ist, mit ihr nicht gerechnet werden musste und sie so schwerwiegend war, dass weder die Wahrung der laufenden Fristen noch die Bestellung eines Dritten, der sich um die Fristwahrung kümmern konnte, möglich war.

2. NV: Wer geschäftsmäßig fremde Rechtsangelegenheiten besorgt, muss überdies grundsätzlich dafür Vorkehrungen treffen, dass auch bei einer nicht vorhergesehenen Erkrankung Fristen in den Verfahren gewahrt werden, deren Betreuung er im Rahmen des betreffenden Geschäftsbetriebes übernommen hat. Dies gilt auch für einen Einzelanwalt.

3. NV: Die organisatorischen Pflichten zur Vorsorge für den Fall einer Erkrankung verdichten sich, wenn ein berufsmäßiger Vertreter wegen einer bereits bestehenden chronischen Erkrankung mit plötzlich auftretenden weiteren Krankheitsschüben rechnen muss.

4. NV: Für den Vortrag, die Revisionseinlegung durch einen Rechtsanwalt und Steuerberater sei wegen Handlungsunfähigkeit unwirksam, reicht eine pauschale Behauptung auch dann nicht aus, wenn sie in einer ärztlichen Bescheinigung enthalten ist, sofern sie zu anderen Teilen der Bescheinigung in Widerspruch steht und die schriftlichen Erklärungen, die der Prozessbevollmächtigte im Laufe des Verfahrens eingereicht hat, in keiner Weise einen Anhaltspunkt für bestehende Handlungsunfähigkeit erkennen lassen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2018:B.090418.XR9.18.0

Fundstelle(n):
AO-StB 2018 S. 231 Nr. 8
BFH/NV 2018 S. 828 Nr. 8
DStR 2018 S. 12 Nr. 29
HFR 2018 S. 816 Nr. 10
StuB-Bilanzreport Nr. 19/2018 S. 721
FAAAG-87915

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