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BMF - IV C 1 - S 2401/08/10001 :019 BStBl 2018 I S. 805

Kapitalertragsteuer; Ausstellung von Steuerbescheinigungen für Kapitalerträge nach § 45a Absatz 2 und 3 EStG; Ergänzung des (BStBl 2018 I S. 13)

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das (BStBl 2018 I S. 13) wie folgt geändert:

Randziffer 32 wird wie folgt gefasst:

32

„Der Gewinn aus Aktienveräußerungen im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EStG ist gesondert auszuweisen; berechnet wird der positive Unterschiedsbetrag zwischen Aktiengewinnen und -verlusten. Die Beträge können nicht höher sein als die Höhe der Kapitalerträge. Im nachrichtlichen Teil der Steuerbescheinigung ist zusätzlich der Gewinn aus Aktienveräußerungen im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EStG vor Verrechnung mit sonstigen Verlusten im Sinne des § 20 Absatz 2 EStG auszuweisen

Randziffer 77 wird neu eingefügt:

77

„Die Änderungen der Randziffer 32 in der Fassung des sind auf Kapitalerträge anzuwenden, die nach dem zufließen.”

Muster I wird wie folgt gefasst:

„Muster I

………

………

………

(Bezeichnung der auszahlenden Stelle/des Schuldners der Kapitalerträge)

Adressfeld

………

………

………

Steuerbescheinigung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
□ □
Bescheinigung für alle Privatkonten und/oder -depots
Verlustbescheinigung im Sinne des § 43a Abs. 3 Satz 4 EStG für alle Privatkonten und/oder -depots
Für
………
 
(Name und Anschrift der G...

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