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Kapitalertragsteuer; Ausstellung von Steuerbescheinigungen für Kapitalerträge nach § 45a Absatz 2 und 3 EStG; Ergänzung des (BStBl 2018 I S. 13)
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das (BStBl 2018 I S. 13) wie folgt geändert:
Randziffer 32 wird wie folgt gefasst:
„Der Gewinn aus Aktienveräußerungen im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EStG ist gesondert auszuweisen; berechnet wird der positive Unterschiedsbetrag zwischen Aktiengewinnen und -verlusten. Die Beträge können nicht höher sein als die Höhe der Kapitalerträge. Im nachrichtlichen Teil der Steuerbescheinigung ist zusätzlich der Gewinn aus Aktienveräußerungen im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EStG vor Verrechnung mit sonstigen Verlusten im Sinne des § 20 Absatz 2 EStG auszuweisen ”
Randziffer 77 wird neu eingefügt:
„Die Änderungen der Randziffer 32 in der Fassung des sind auf Kapitalerträge anzuwenden, die nach dem zufließen.”
Muster I wird wie folgt gefasst:
„Muster I
………
………
………
(Bezeichnung der auszahlenden Stelle/des Schuldners der Kapitalerträge)
Adressfeld
………
………
………
Steuerbescheinigung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
□ □ | Bescheinigung für alle
Privatkonten und/oder -depots |
□ | Verlustbescheinigung im
Sinne des
§ 43a Abs. 3 Satz 4 EStG für alle
Privatkonten und/oder -depots |
Für ……… | |
(Name und Anschrift der
G... | |