Gesetze: § 54 BeamtStG, § 7 SondZG BE, § 1 SondZG BE, § 2 SondZG BE, § 5 SondZG BE, § 6 SondZG BE, § 850a ZPO
Pfändungsschutz für Sonderzahlung nach dem Berliner SZG
Leitsatz
1. Weihnachtsvergütung i.S.v. § 850a Nr. 4 ZPO ist nicht nur die klassische "Weihnachtsgratifikation", sondern auch eine Sondervergütung für erbrachte Dienste, sofern diese auch aus Anlass des Weihnachtsfests zur Deckung des damit verbundenen besonderen Bedarfs gezahlt wird.
2. Bei der Sonderzahlung und bei dem Sonderbetrag für Kinder nach dem Berliner Sonderzahlungsgesetz in der Fassung des Gesetzes vom (GVBl. S. 271) handelt es sich um Weihnachtsvergütungen, die nach § 850a Nr. 4 ZPO teilweise unpfändbar sind.