1. Von der Unterbrechung infolge Insolvenzeröffnung gem. § 240 Satz 1 ZPO werden auch Verfahren erfasst, in denen um Ansprüche gestritten wird, die nur mittelbar die Insolvenzmasse betreffen (im Anschluss an - NJW 2010, 2213 Rn. 17).
2. Gehört der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch aus § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG zur Insolvenzmasse, betrifft auch der Streitgegenstand einer Anfechtungsklage, die sich gegen die Rücknahme der zugrundeliegenden Leistungsbewilligung richtet, zumindest mittelbar die Insolvenzmasse.