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BVerwG Beschluss v. - 6 B 1/18

Gesetze: § 35 InsO, § 133 Abs 6 VwGO, § 137 Abs 2 VwGO, § 138 Nr 4 VwGO, § 173 S 1 VwGO, § 37 Abs 2 S 1 VwVfG, § 49a Abs 1 S 1 VwVfG, § 240 S 1 ZPO, § 249 Abs 2 ZPO

Prozessunterbrechung durch Insolvenzeröffnung

Leitsatz

1. Von der Unterbrechung infolge Insolvenzeröffnung gem. § 240 Satz 1 ZPO werden auch Verfahren erfasst, in denen um Ansprüche gestritten wird, die nur mittelbar die Insolvenzmasse betreffen (im Anschluss an - NJW 2010, 2213 Rn. 17).

2. Gehört der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch aus § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG zur Insolvenzmasse, betrifft auch der Streitgegenstand einer Anfechtungsklage, die sich gegen die Rücknahme der zugrundeliegenden Leistungsbewilligung richtet, zumindest mittelbar die Insolvenzmasse.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2018:070618B6B1.18.0

Fundstelle(n):
RAAAG-88105

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