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BGH Urteil v. - VI ZR 250/17

Gesetze: § 823 Abs 2 BGB, § 266 Abs 1 Alt 1 StGB, § 266 Abs 1 Alt 2 StGB

Deliktshaftung: Schutzgesetzeigenschaft des Straftatbestands der Untreue; Verletzung einer dem Täter obliegenden Vermögensbetreuungspflicht; Vermögensbetreuungspflicht eines Vertriebsagenten gegenüber einer Fluggesellschaft

Leitsatz

1. Bei § 266 Abs. 1 StGB handelt es sich um ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB (im Anschluss an Senat, Urteile vom , VI ZR 341/10, NJW 2012, 3439 Rn. 13; vom , VI ZR 205/09, BGHZ 185, 378 Rn. 6).

2a. Untreue setzt sowohl in der Variante des Missbrauchs- (§ 266 Abs. 1 Alt. 1 StGB) als auch in derjenigen des Treubruchtatbestands (§ 266 Abs. 1 Alt. 2 StGB) voraus, dass dem Täter eine Vermögensbetreuungspflicht obliegt und er diese verletzt. Eine solche Pflicht ist gegeben, wenn der Täter in einer Beziehung zum (potentiell) Geschädigten steht, die eine besondere, über die für jedermann geltenden Pflichten zur Wahrung der Rechtssphäre anderer hinausgehende Verantwortung für dessen materielle Güter mit sich bringt (im Anschluss an , BGHSt 61, 305 Rn. 33; vergleiche Senat, Urteil vom , VI ZR 205/09, BGHZ 185, 378 Rn. 9).

2b. Allgemeine schuldrechtliche Verpflichtungen, insbesondere aus Austauschverhältnissen, reichen nicht aus, und zwar auch dann nicht, wenn sich hieraus Rücksichtnahme- oder Sorgfaltspflichten ergeben. In der Regel wird sich eine Treuepflicht nur aus einem fremdnützig typisierten Schuldverhältnis ergeben, in welchem der Verpflichtung des Täters Geschäftsbesorgungscharakter zukommt. Bei rechtsgeschäftlicher Grundlage kommt es im Einzelfall auf die vertragliche Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses an (im Anschluss an Senat, Beschluss vom , VI ZR 346/08, NJW-RR 2010, 1683 Rn. 9; Urteil vom , VI ZR 205/09, BGHZ 185, 378 Rn. 9).

2c. Die Pflicht, Vermögensinteressen eines anderen wahrzunehmen, kann durch ein Rechtsgeschäft zwischen dem Verpflichteten und einem Dritten begründet werden (im Anschluss an , NStZ 2000, 375, 376).

3. Zur Vermögensbetreuungspflicht eines (IATA-)Vertriebsagenten gegenüber einer Fluggesellschaft hinsichtlich der durch den Agenten eingezogenen Entgelte für die von ihm vertriebenen Flugscheine (vergleiche , NZG 2005, 755 f.; vom , IV ZR 158/72, BGHZ 62, 71, 80).

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2018:240418UVIZR250.17.0

Fundstelle(n):
NJW 2018 S. 3093 Nr. 42
WM 2018 S. 1508 Nr. 32
ZIP 2018 S. 1736 Nr. 36
QAAAG-88192

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