Datenschutz: Zulässigkeit der Aufzeichnung des Verkehrsgeschehens mittels sog. Dashcams; Verwertbarkeit von Dashcam-Aufzeichnungen im Unfallhaftpflichtprozess
Leitsatz
1. Die permanente und anlasslose Aufzeichnung des Verkehrsgeschehens ist mit den datenschutzrechtlichen Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes nicht vereinbar.
2. Die Verwertung von sogenannten Dashcam-Aufzeichnungen, die ein Unfallbeteiligter vom Unfallgeschehen gefertigt hat, als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess ist dennoch zulässig.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2018:150518UVIZR233.17.0
Fundstelle(n): NJW 2018 S. 2883 Nr. 39 NJW 2018 S. 9 Nr. 30 NWB-Eilnachricht Nr. 21/2018 S. 1511 ZIP 2018 S. 39 Nr. 20 UAAAG-88195