Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eine auswärtigen Rechtsanwalts - Auswärtiger Rechtsanwalt IX
Leitsatz
Auswärtiger Rechtsanwalt IX
Ist die Hinzuziehung eines auswärtigen Rechtsanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO, führt dies lediglich dazu, dass die Mehrkosten, die gegenüber der Beauftragung von bezirksansässigen Prozessbevollmächtigten entstanden sind, nicht zu erstatten sind. Tatsächlich angefallene Reisekosten des auswärtigen Rechtsanwalts sind deshalb insoweit erstattungsfähig, als sie auch dann entstanden wären, wenn die obsiegende Partei einen Rechtsanwalt mit Niederlassung am weitest entfernt gelegenen Ort innerhalb des Gerichtsbezirks beauftragt hätte.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2018:090518BIZB62.17.0
Fundstelle(n): DB 2018 S. 21 Nr. 34 DStR 2018 S. 12 Nr. 38 NJW 2018 S. 10 Nr. 30 ZIP 2018 S. 1900 Nr. 39 EAAAG-88196