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BGH Beschluss v. - VI ZR 370/17

Gesetze: § 280 BGB, § 823 Abs 1 BGB, Art 103 Abs 1 GG, § 139 Abs 2 ZPO, § 531 Abs 2 S 1 Nr 1 ZPO

Berufung im Arzthaftungsprozess: Grenzen ärztlicher Risikoaufklärungspflicht; Hinweispflicht des Berufungsgerichts bei Abweichung von der Beurteilung der Vorinstanz; Zulassung neuen Vorbringens bei Beeinflussung des erstinstanzlichen Sachvortrags der Partei durch die Rechtsansicht des Gerichts

Leitsatz

1. Eine Aufklärungspflicht des Arztes besteht nur hinsichtlich solcher Risiken, die im Zeitpunkt der Behandlung bereits bekannt sind.

2. Der in erster Instanz siegreiche Berufungsbeklagte darf darauf vertrauen, nicht nur rechtzeitig darauf hingewiesen zu werden, dass und aufgrund welcher Erwägungen das Berufungsgericht der Beurteilung der Vorinstanz nicht folgen will, sondern dann auch Gelegenheit zu erhalten, seinen Tatsachenvortrag sachdienlich zu ergänzen oder weiteren Beweis anzutreten.

3. § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO setzt voraus, dass die Rechtsansicht des Gerichts den erstinstanzlichen Sachvortrag der Partei beeinflusst hat und daher (mit-)ursächlich dafür geworden ist, dass sich Parteivorbringen in das Berufungsverfahren verlagert hat. Hiervon ist aber bereits dann auszugehen, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs, hätte es die später vom Berufungsgericht für zutreffend erachtete Rechtsauffassung geteilt, zu einem Hinweis nach § 139 Abs. 2 ZPO verpflichtet gewesen wäre.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2018:290518BVIZR370.17.0

Fundstelle(n):
NJW 2018 S. 3652 Nr. 50
NJW 2018 S. 9 Nr. 31
OAAAG-88197

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