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BFH Beschluss v. - VI B 101/17

Gesetze: AO § 110 Abs. 3; AO § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2; FGO § 118 Abs. 2;

Antrag auf schlichte Änderung von Steuerbescheiden gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO

Leitsatz

1. NV: Ein wirksamer Änderungsantrag nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO setzt voraus, dass er innerhalb der (noch offenen) Einspruchsfrist gestellt wird.

2. NV: Es ist hinreichend geklärt, unter welchen Voraussetzungen höhere Gewalt i.S. des § 110 Abs. 3 AO vorliegt. Die Frage, ob das FG den Geschehensablauf im Einzelfall zutreffend als höhere Gewalt beurteilt hat, vermag der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zu verleihen.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2018:B.070618.VIB101.17.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2018 S. 931 Nr. 9
UAAAG-88477

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