Kindergeld, Nachweis der Behandlung nach § 1 Abs. 3 EStG, Differenzkindergeld bei ausschließlich durch den Wohnort ausgelöstem Kindergeldanspruch
Leitsatz
1. Als Nachweis für eine Behandlung als unbeschränkt steuerpflichtig nach § 1 Abs. 3 EStG sind nur Beweismittel geeignet, aus denen sich ergibt, dass für den betreffenden Anspruchszeitraum bereits eine entsprechende steuerliche Behandlung nach § 1 Abs. 3 EStG durch das zuständige Finanzamt vorgenommen wurde. Bescheinigungen des Finanzamts, die schon vor Beginn des maßgeblichen Veranlagungszeitraums für eine unbegrenzten Zeitraum in der Zukunft ausgestellt werden, sind keine tauglichen Beweismittel.
2. Ist ein anderer Mitgliedstaat nach Art. 68 Abs. 1 Buchst. a der VO Nr. 883/2004 aufgrund einer von einem Elternteil dort ausgeübten Erwerbstätigkeit vorrangig zur Erbringung von Familienleistungen verpflichtet, muss Deutschland nach Art. 68 Abs. 2 Satz 3 der VO Nr. 883/2004 keinen Unterschiedsbetrag gewähren, wenn der Anspruchsteller in Deutschland zwar einen Wohnsitz hat oder nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt wird, jedoch der inländische Kindergeldanspruch ausschließlich durch den Wohnort ausgelöst wird, weil der Anspruchsteller in Deutschland keine Beschäftigung und keine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt und auch keine Rente bezieht.
Fundstelle(n): BStBl 2018 II Seite 717 BFH/NV 2018 S. 1035 Nr. 9 BFH/PR 2018 S. 244 Nr. 10 BStBl II 2018 S. 717 Nr. 17 DStR 2018 S. 1555 Nr. 29 DStR 2018 S. 8 Nr. 28 DStRE 2018 S. 1014 Nr. 16 EStB 2018 S. 388 Nr. 10 FR 2018 S. 1109 Nr. 23 HFR 2018 S. 717 Nr. 9 NWB-Eilnachricht Nr. 18/2020 S. 1332 NWB-Eilnachricht Nr. 30/2018 S. 2164 PIStB 2018 S. 270 Nr. 10 StB 2018 S. 242 Nr. 9 PAAAG-88483