Beschluss der EU-Kommission zur Sanierungsklausel nichtig
Leitsatz
1. Das Anschlussrechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Nrn. 2 und 3 des Tenors des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom , GFKL Financial Services/Kommission (, EU:T:2016:59), werden aufgehoben.
3. Der Beschluss 2011/527/EU der Kommission vom über die staatliche Beihilfe Deutschlands C 7/10 (ex CP 250/09 und NN 5/10) „KStG, Sanierungsklausel” wird für nichtig erklärt.
4. Die Europäische Kommission trägt neben ihren eigenen durch das Verfahren im ersten Rechtszug und das Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten die der Bundesrepublik Deutschland durch das Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten sowie die der Lowell Financial Services GmbH durch das Verfahren im ersten Rechtszug entstandenen Kosten.
5. Die Lowell Financial Services GmbH trägt ihre eigenen durch das Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten.