Patentnichtigkeitssache betreffend ein Europäisches Patent: Generelle Eignung eines zum allgemeinen Fachwissen zählenden Lösungsmittels - Kinderbett
Leitsatz
Kinderbett
Die generelle Eignung eines zum allgemeinen Fachwissen zählenden Lösungsmittels kann nur dann als Veranlassung zu ihrer Heranziehung genügen, wenn für den Fachmann ohne weiteres erkennbar ist, dass eine technische Ausgangslage besteht, in der sich der Einsatz des betreffenden Lösungsmittels als objektiv zweckmäßig darstellt (im Anschluss an Xa ZR 56/05, GRUR 2009, 743 - Airbag-Auslösesteuerung, und Urteil vom , X ZR 139/10, GRUR 2014, 647 - Farbversorgungssystem).