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BGH Urteil v. - I ZR 34/17

Gesetze: § 3a UWG, § 4 Nr 4 UWG, § 6 PBefG, § 39 Abs 3 PBefG, § 51 Abs 5 PBefG

Wettbewerbsverstoß: Tarifpflicht im Taxiverkehr als Marktverhaltensregelung; Beteiligung eines Taxiunternehmens an Werbeaktionen des Betreibers einer Taxi-Bestell-App; Vermittlungsprovision als Umgehung der Tarifpflicht - Bonusaktion für Taxi App

Leitsatz

Bonusaktion für Taxi App

1. Die Regelungen der § 51 Abs. 5, § 39 Abs. 3 PBefG zur Tarifpflicht im Taxiverkehr sind Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG.

2. Taxiunternehmen verstoßen durch die Beteiligung an Werbeaktionen des Betreibers einer Taxi-Bestell-App, bei denen dieser den Fahrgästen einen Teil (hier: die Hälfte) des Fahrpreises erstattet, nicht gegen die Tarifpflicht gemäß § 51 Abs. 5, § 39 Abs. 3 PBefG, sofern sie jeweils den vollen Fahrpreis erhalten. Es kommt nicht darauf an, ob der Fahrgast die Fahrt aus eigenen Mitteln oder aus Mitteln unabhängiger Dritter finanziert.

3. Es stellt keine nach § 6 PBefG unzulässige Umgehung der Tarifpflicht im Taxiverkehr dar, wenn der Betreiber der Taxi-Bestell-App im Rahmen derartiger Werbeaktionen eine angemessene Vermittlungsprovision von dem die Fahrt ausführenden Taxiunternehmen erhält.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2018:290318UIZR34.17.0

Fundstelle(n):
BB 2018 S. 1602 Nr. 29
DB 2018 S. 20 Nr. 14
NJW 2018 S. 2484 Nr. 34
ZIP 2018 S. 38 Nr. 19
UAAAG-88571

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