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BGH Beschluss v. - XII ZB 285/17

Gesetze: § 64 AUG, § 113 Abs 1 FamFG, § 117 Abs 1 FamFG, § 240 ZPO, § 250 ZPO, § 522 Abs 1 S 4 ZPO, § 38 InsO, § 40 InsO

Verfahren der Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Unterhaltstitels: Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde; Erfordernis der Begründung der Beschwerde; Unterbrechung durch Insolvenzverfahren; Zulässigkeit der Teilaufnahme eines unterbrochenen Rechtsstreits

Leitsatz

1. Gegen eine Entscheidung, mit der die Beschwerde im Verfahren der Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Titels nach § 64 AUG verworfen wird, ist die Rechtsbeschwerde zulassungsfrei statthaft.

2. Die Beschwerde im Verfahren der Vollstreckbarerklärung nach § 64 AUG unterliegt dem für Familienstreitsachen geltenden Begründungserfordernis des § 117 Abs. 1 FamFG (Abgrenzung zu Senatsbeschluss vom , XII ZB 122/16, FamRZ 2017, 1705).

3. Im Verfahren auf Exequatur ausländischer Titel ist eine Unterbrechung nach § 240 ZPO möglich (Fortführung von , FamRZ 2008, 1749).

4. Die Teilaufnahme eines unterbrochenen Rechtsstreits ist jedenfalls dann möglich, wenn über den aufgenommenen Teil ohne Verstoß gegen das Gebot der Widerspruchsfreiheit von Teil- und Schlussurteil durch entsprechendes Teilurteil entschieden werden könnte (im Anschluss an , NJW-RR 2013, 683).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2018:200618BXIIZB285.17.0

Fundstelle(n):
UAAAG-88613

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