Gesetze: Art 54 Abs 1 EuPatÜbk, Art 54 Abs 2 EuPatÜbk
Patentnichtigkeitssache: Verallgemeinerung ursprungsoffenbarter Ausführungsbeispiele in einem Europäischen Patent
Tatbestand
Die Beklagten sind Inhaberinnen des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 046 196 (Streitpatents), das am 17. September 1999 unter Inanspruchnahme der Prioritäten der europäischen Patentanmeldungen 982 03 247 vom 28. September 1998 und 992 00 723 vom 10. März 1999 international angemeldet worden ist und ein Beleuchtungssystem betrifft. Das Streitpatent ist im Einspruchsverfahren vor dem Europäischen Patentamt beschränkt aufrechterhalten worden. In der geltenden Fassung lautet Patentanspruch 1, auf den sich die übrigen 15 Patentansprüche unmittelbar oder mittelbar rückbeziehen, in der Verfahrenssprache: