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BGH Urteil v. - V ZR 125/17

Gesetze: § 20 Abs 1 WoEigG, § 27 Abs 1 Nr 1 WoEigG, § 278 Abs 1 BGB, § 280 BGB

Wohnungseigentum: Schadensersatzanspruch einzelner Wohnungseigentümer gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft wegen Pflichtverletzungen des Verwalters bei der Durchführung von Beschlüssen; Anspruch des einzelnen Wohnungseigentümers gegen den Verwalter auf Durchführung von Beschlüssen; Haftung für durch Auftragnehmer verursachte Schäden am Sondereigentum

Leitsatz

1. Die Pflicht zur Durchführung von Beschlüssen der Wohnungseigentümer trifft den Verwalter und nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft; daher begründen Pflichtverletzungen des Verwalters, die sich auf die Durchführung von Beschlüssen beziehen, keine Schadensersatzansprüche einzelner Wohnungseigentümer gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft (insoweit Aufgabe von Senat, Urteil vom , V ZR 94/11, NJW 2012, 2955 Rn. 17 ff.; Urteil vom , V ZR 246/14, BGHZ 207, 40 Rn. 15).

2. Ein Wohnungseigentümer kann von dem Verwalter verlangen, dass er seine gesetzliche Pflicht zur Durchführung von Beschlüssen gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG erfüllt; dieser Anspruch kann ggf. im Klageweg durchgesetzt werden.

3. Handwerker, Bauleiter oder Architekten, die der Verwalter zur Durchführung einer beschlossenen Sanierung im Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft beauftragt, sind im Verhältnis zu den einzelnen Wohnungseigentümern nicht Erfüllungsgehilfen des Verbands im Sinne von § 278 Abs. 1 BGB; für Schäden, die solche Auftragnehmer schuldhaft am Sondereigentum verursachen, haftet regelmäßig nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft, sondern der Schädiger aufgrund der Verletzung von Pflichten aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (Abgrenzung zu dem Senatsbeschluss vom , V ZB 28/98, BGHZ 141, 224 ff.).

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2018:080618UVZR125.17.0

Fundstelle(n):
DStR 2018 S. 13 Nr. 33
NJW 2018 S. 3305 Nr. 45
NJW 2018 S. 8 Nr. 33
NWB-Eilnachricht Nr. 33/2018 S. 2381
ZIP 2018 S. 1698 Nr. 35
ZIP 2018 S. 62 Nr. 32
AAAAG-88650

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