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BGH Beschluss v. - I ZB 53/17

Gesetze: § 1025 ZPO, §§ 1025ff ZPO, § 1032 Abs 2 ZPO

Verfahren auf Feststellung der Zulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens: Mit der Sache befasstes ständiges Schiedsgericht; Zulässigkeit des Feststellungsantrags bei Anhängigkeit eines Hauptsacheverfahrens; Deutsches Skatgericht als Schiedsgericht - Skatgericht

Leitsatz

Skatgericht

1. Bei ständigen Schiedsgerichten kommt es für die Anwendbarkeit des § 1032 Abs. 2 ZPO nicht auf die Bildung des Schiedsgerichts an, sondern darauf, ob sich das Schiedsgericht bereits mit der Sache befasst hat.

2. Ein Antrag nach § 1032 Abs. 2 ZPO ist nicht unzulässig, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung beim Oberlandesgericht bereits ein Hauptsacheverfahren anhängig ist. Das gilt auch dann, wenn die Einrede des Schiedsverfahrens bereits im ordentlichen Verfahren erhoben worden ist.

3. Das Deutsche Skatgericht und das Verbandsgericht des Deutschen Skatverbands e.V. sind keine Schiedsgerichte im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2018:090518BIZB53.17.0

Fundstelle(n):
BB 2018 S. 1729 Nr. 31
NJW-RR 2018 S. 1402 Nr. 22
WM 2019 S. 79 Nr. 2
KAAAG-88839

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