Wettbewerbsverstoß: Pflicht zur Offenlegung der Identität des Mitarbeiters des Unternehmers bei einer telefonischen Kontaktaufnahme mit dem Verbraucher - Namensangabe
Leitsatz
Namensangabe
Bei einer telefonischen Kontaktaufnahme mit dem Verbraucher im Sinne von § 312a Abs. 1 BGB muss nur die Identität des Unternehmers sowie der geschäftliche Zweck offengelegt werden, nicht aber die Identität eines für den Unternehmer anrufenden Mitarbeiters, der selbst nicht Unternehmer ist.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2018:190418UIZR244.16.0
Fundstelle(n): BB 2018 S. 1666 Nr. 30 NJW 2018 S. 3242 Nr. 44 NJW 2018 S. 8 Nr. 32 ZIP 2018 S. 2497 Nr. 51 BAAAG-88842