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BGH Urteil v. - I ZR 244/16

Gesetze: § 312a Abs 1 BGB, § 3 UWG, § 3a UWG, § 5 Abs 1 S 1 UWG, § 5 Abs 1 S 2 Nr 3 UWG, Art 8 Abs 5 EURL 83/2011

Wettbewerbsverstoß: Pflicht zur Offenlegung der Identität des Mitarbeiters des Unternehmers bei einer telefonischen Kontaktaufnahme mit dem Verbraucher - Namensangabe

Leitsatz

Namensangabe

Bei einer telefonischen Kontaktaufnahme mit dem Verbraucher im Sinne von § 312a Abs. 1 BGB muss nur die Identität des Unternehmers sowie der geschäftliche Zweck offengelegt werden, nicht aber die Identität eines für den Unternehmer anrufenden Mitarbeiters, der selbst nicht Unternehmer ist.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2018:190418UIZR244.16.0

Fundstelle(n):
BB 2018 S. 1666 Nr. 30
NJW 2018 S. 3242 Nr. 44
NJW 2018 S. 8 Nr. 32
ZIP 2018 S. 2497 Nr. 51
BAAAG-88842

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