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BFH Beschluss v. - X B 144, 145/17

Gesetze: AO § 233 Satz 1; AO § 233a; AO § 234 Abs. 2; AO § 237 Abs. 4; AO § 347 Abs. 1 Satz 2; FGO § 60 Abs. 3; FGO § 73 Abs. 1; FGO § 102; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, 3; BGB § 2039 Satz 1; AO § 233 Satz 1; AO § 233a; AO § 234 Abs. 2; AO § 237 Abs. 4; AO § 347 Abs. 1 Satz 2; FGO § 60 Abs. 3; FGO § 73 Abs. 1; FGO § 102; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, 3; BGB § 2039 Satz 1;

Prozessführungsbefugnis eines von mehreren Miterben; Billigkeitserlass von Aussetzungszinsen vor Einführung der Vollverzinsung

Leitsatz

1. NV: Erhebt nur einer von mehreren Miterben eine Verpflichtungsklage, sind die anderen Miterben weder als notwendige Streitgenossen noch als notwendig Beizuladende am Verfahren zu beteiligen (Anschluss an , BFHE 156, 8, BStBl II 1990, 360; teilweise Aufgabe des Senatsbeschlusses vom X B 106/06, BFH/NV 2007, 733).

2. NV: Will ein Steuerpflichtiger sich dagegen wenden, dass das FA über einen Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts noch nicht entschieden hat, ist dagegen nicht die Untätigkeitsklage, sondern der Untätigkeitseinspruch gegeben.

3. NV: Eine Trennung von Verfahren begründet nur dann einen Verfahrensmangel, wenn das FG sie willkürlich vornimmt oder der Beteiligte dadurch prozessual in der Wahrnehmung seiner Rechte behindert wird. Dasselbe gilt für die unterbliebene Verbindung getrennter Verfahren.

4. NV: Wendet ein FG § 102 FGO fehlerhaft an, handelt es sich dabei nicht um einen Verfahrensmangel, sondern um einen materiell-rechtlichen Fehler.

5. NV: Gerichte dürfen Verwaltungsanweisungen nicht selbst auslegen, sondern sind auf die Prüfung beschränkt, ob die Auslegung durch die Behörde möglich ist.

6. NV: Auch wenn ein Gericht den Vortrag eines Beteiligten nur im Tatbestand erwähnt, sich in den Entscheidungsgründen aber nicht ausdrücklich mit ihm auseinandersetzt, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht die Ausführungen zur Kenntnis genommen und erwogen hat. Ein Gericht hat umso weniger Anlass, ein —im Tatbestand erwähntes— Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich in den Entscheidungsgründen zu würdigen, je fernliegender dieses Vorbringen ist.

7. NV: Die für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 1988 geltende Rechtslage hinsichtlich der Verzinsung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis (Beschränkung auf punktuelle Verzinsungsregelungen unter Verzicht auf eine Vollverzinsung) beruhte auf einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers. Billigkeitsmaßnahmen, die auf die punktuelle Wirkung der damaligen Verzinsungsregelungen gestützt werden sollen, sind daher nicht möglich.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2018:B.120418.XB144.17.0

Fundstelle(n):
UAAAG-88853

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