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BFH Urteil v. - X R 16/16

Gesetze: EStG § 4 Abs. 1, Abs. 4a; FGO § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1;

Nicht abziehbare Schuldzinsen - Berücksichtigung von Verlusten

Leitsatz

1. NV: Für die Berechnung der Überentnahme nach § 4 Abs. 4a Satz 2 EStG ist zunächst vom einkommensteuerrechtlichen Gewinn auszugehen. Dieser Begriff umfasst auch Verluste.

2. NV: Verluste führen für sich genommen nicht zu Überentnahmen. Die Bemessungsgrundlage für die nicht abziehbaren Schuldzinsen ist im Wege teleologischer Reduktion zu begrenzen.

3. NV: Die Bemessungsgrundlage für die nicht abziehbaren Schuldzinsen ist begrenzt auf den Entnahmenüberschuss des Zeitraums von 1999 bis zum aktuellen Wirtschaftsjahr (entgegen Rz 11 f. des , BStBl I 2005, 1019).

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2018:U.140318.XR16.16.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2018 S. 939 Nr. 9
EAAAG-88854

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