Kindergeld; Zählkindervorteil in einer „Patchwork-Familie“
Leitsatz
1. Leben die Eltern eines gemeinsamen Kindes in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen und sind in deren Haushalt auch zwei ältere, aus einer anderen Beziehung stammende Kinder eines Elternteils aufgenommen, erhält der andere Elternteil für das gemeinsame Kind nicht den nach § 66 Abs. 1 EStG erhöhten Kindergeldbetrag für ein drittes Kind.
2. Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass einem in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebenden Elternteil im Hinblick auf die in seinem Haushalt lebenden, bei ihm kindergeldrechtlich nicht zu berücksichtigenden Kinder des anderen Elternteils der Zählkindervorteil versagt wird, während einem Stiefelternteil dieser Zählkindervorteil für die Kinder seines Ehegatten gewährt wird.
Fundstelle(n): BStBl 2018 II Seite 721 BFH/NV 2018 S. 1033 Nr. 9 BFH/PR 2018 S. 246 Nr. 10 BStBl II 2018 S. 721 Nr. 17 DB 2018 S. 6 Nr. 29 DStR 2018 S. 8 Nr. 29 DStRE 2018 S. 1113 Nr. 18 EStB 2018 S. 387 Nr. 10 FR 2018 S. 762 Nr. 16 GStB 2018 S. 38 Nr. 10 HFR 2018 S. 721 Nr. 9 NWB-Eilnachricht Nr. 18/2020 S. 1333 NWB-Eilnachricht Nr. 30/2018 S. 2163 StB 2018 S. 245 Nr. 9 StuB-Bilanzreport Nr. 15/2018 S. 562 TAAAG-88862