Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BAG Beschluss v. - 10 ABR 62/16

Gesetze: § 2a Abs 1 Nr 5 ArbGG, § 92 Abs 2 ArbGG, § 97 Abs 5 ArbGG, § 98 Abs 4 S 1 ArbGG, § 1 Abs 1 SokaSiG, § 2 Abs 2 SokaSiG, § 3 Abs 2 SokaSiG, § 7 Abs 2 SokaSiG, § 17 VTV-Bau, § 5 Abs 1 S 1 TVG vom , § 5 Abs 1a TVG vom , § 5 Abs 4 S 2 TVG vom , BauRTV, § 1 Abs 1 Anl 1 SokaSiG, § 2 Abs 2 Anl 9 SokaSiG, § 3 Abs 2 Anl 13 SokaSiG, § 7 Abs 2 Anl 27 SokaSiG, § 5 TVG vom

Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 TVG nF

Leitsatz

1. Einzige materielle Voraussetzung für den Erlass einer Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 Abs. 1 TVG ist, dass diese im öffentlichen Interesse geboten erscheint. Dabei wird der Grundtatbestand des § 5 Abs. 1 Satz 1 TVG durch die Regelbeispiele in Satz 2 konkretisiert. Sind die Tatbestandsvoraussetzungen eines Regelbeispiels erfüllt, wird das Bestehen eines öffentlichen Interesses gesetzlich vermutet. In einem solchen Fall müssen besondere Umstände oder gewichtige entgegenstehende Interessen vorliegen, um ein öffentliches Interesse an der Allgemeinverbindlicherklärung zu verneinen.

2. Nach § 5 Abs. 1a TVG kann nur ein Tarifvertrag über eine gemeinsame Einrichtung für allgemeinverbindlich erklärt werden und die besondere Rechtswirkung des § 5 Abs. 4 Satz 2 TVG auslösen. Auch die Allgemeinverbindlicherklärung eines solchen Tarifvertrags verlangt - neben dem Ziel der Sicherung der Funktionsfähigkeit der gemeinsamen Einrichtung - das Bestehen eines öffentlichen Interesses. Dieses kann nur verneint werden, wenn besonders gewichtige Umstände oder überragende entgegenstehende Interessen gegen den Erlass der Allgemeinverbindlicherklärung sprechen.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2018:210318.B.10ABR62.16.0

Fundstelle(n):
BB 2018 S. 1779 Nr. 31
BB 2018 S. 2231 Nr. 38
DB 2018 S. 7 Nr. 30
DStR 2018 S. 12 Nr. 13
NWB-Eilnachricht Nr. 16/2018 S. 1075
HAAAG-89073

In diesem Produkt ist das Dokument enthalten:

SIS Datenbank