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BGH Beschluss v. - EnVR 53/16

Gesetze: § 3 Nr 7 EnWG, § 21a Abs 5 S 1 EnWG, § 12 Abs 1 S 1 ARegV, § 15 Abs 1 S 1 ARegV

Effizienzvergleich für Verteilernetzbetreiber für die zweite Regulierungsperiode: Einbeziehung der Betreiber von Gasverteilernetzen und der nach altem Recht als Betreiber regionaler Fernleitungsnetze anzusehenden Unternehmen; Berücksichtigung bestehender struktureller Besonderheiten; Bedeutung der Konkurrenz durch Anbieter anderer Energieträger - Stadtwerke Essen AG

Leitsatz

Stadtwerke Essen AG

1a. In den Effizienzvergleich nach § 12 Abs. 1 Satz 1 ARegV sind alle Netzbetreiber einzubeziehen, die Betreiber von Gasverteilernetzen im Sinne von § 3 Nr. 7 EnWG sind.

1b. Ein gesonderter Effizienzvergleich für bestimmte Arten von Netzen ist nach § 21a Abs. 5 Satz 1 EnWG nur dann zwingend geboten, wenn bestehenden Besonderheiten durch geeignete Ausgestaltung eines gemeinsamen Effizienzvergleichs nicht angemessen Rechnung getragen werden kann.

1c. Die Einbeziehung von Unternehmen, die nach der bis geltenden Rechtslage als Betreiber regionaler Fernleitungsnetze anzusehen waren, in den Effizienzvergleich für Betreiber von Gasverteilernetzen für die zweite Regulierungsperiode ist für sich gesehen aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

1d. Bei einem solchen Effizienzvergleich wird den bestehenden strukturellen Besonderheiten nicht in der gebotenen Weise Rechnung getragen, wenn der Vergleichsparameter "Fläche des versorgten Gebietes" für die früher als Fernleitungsnetze eingestuften Netze anhand der amtlichen Schlüssel aller Gebiete bestimmt wird, durch die Leitungen verlaufen und in denen zum Netz gehörende Anlagen belegen sind.

2. Der Umstand, dass ein Teil des Leitungsnetzes aufgrund der Konkurrenz durch Anbieter von anderen Energieträgern nicht in dem erwarteten Maß ausgelastet ist, stellt grundsätzlich keine Besonderheit der Versorgungsaufgabe im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 ARegV dar.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2018:120618BENVR53.16.0

Fundstelle(n):
MAAAG-89080

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