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ThürDSG § 10

Erster Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

Zweiter Unterabschnitt: Aufsichtsbehörde

§ 10 Weitere Aufgaben des Landesbeauftragten für den Datenschutz (Artikel 59 der Verordnung (EU) 2016/679, Artikel 49 der Richtlinie (EU) 2016/680)

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