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ThürDSG § 7

Erster Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

Zweiter Unterabschnitt: Aufsichtsbehörde

§ 7 Befugnisse des Landesbeauftragten für den Datenschutz (Artikel 58 und 83 der Verordnung (EU) 2016/679, Artikel 47 der Richtlinie (EU) 2016/680)

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