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BSG Beschluss v. - B 1 KR 59/17 B

Gesetze: § 67 Abs 1 SGG, § 73 Abs 6 S 7 SGG, § 160a Abs 1 S 2 SGG, § 160a Abs 2 S 1 SGG, § 85 Abs 2 ZPO, § 50 Abs 4 BRAO

Sozialgerichtliches Verfahren - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Organisationsverschulden des Rechtsanwalts - Kontrolle der Eintragungen in einen elektronischen Fristenkalender - Sorgfaltspflicht - elektronisch geführte Handakte - Rechtsmittelbegründungsfrist - Überprüfung der Notierung durch Einsichtnahme

Leitsatz

1. Ein Rechtsanwalt muss für die ordnungsgemäße Organisation seines Büros die Überwachung des elektronischen Fristenkalenders durch Ausdruck der eingegebenen Einzelvorgänge oder durch Ausgabe eines Fehlerprotokolls veranlassen.

2. Ein Rechtsanwalt verletzt seine Sorgfaltspflicht, wenn er bei Einlegung des Rechtsmittels die gebotene Notierung der Rechtsmittelbegründungsfrist in der elektronisch geführten Handakte nicht durch deren Einsichtnahme überprüft.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2018:280618BB1KR5917B0

Fundstelle(n):
NJW 2018 S. 2511 Nr. 34
UAAAG-89582

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