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BFH Urteil v. - III R 12/17

Gesetze: AO § 157 Abs. 2; AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; AO § 351 Abs. 1; EStG § 24 Nr. 2; EStG § 15; EStG § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; EStG § 34 Abs. 3;

Änderung von Antrags- und Wahlrechten

Leitsatz

1. NV: Wird ein Mitunternehmeranteil gegen eine Leibrente veräußert, so hat der Steuerpflichtige die Wahl zwischen der sofortigen Versteuerung eines Veräußerungsgewinns nach den §§ 16, 34 EStG und einer nicht tarifbegünstigten Besteuerung der nachträglichen Betriebseinnahmen im Jahr des Zuflusses.

2. NV: Das Wahlrecht besteht auch dann, wenn der Mitunternehmeranteil gegen wiederkehrende Bezüge und ein festes Entgelt veräußert wird. Es gilt auch für wiederkehrende Leistungen, die von dritter Seite im Zusammenhang mit der Veräußerung erbracht werden (z.B. Versicherungsgesellschaft).

3. NV: Das Wahlrecht kann auch noch im Einspruchsverfahren gegen einen gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO geänderten steuererhöhenden Bescheid ausgeübt werden.

4. NV: Die durch die Änderung des Wahlrechts bewirkte Anpassung muss sich im Änderungsrahmen des § 351 AO halten, setzt aber nicht voraus, dass der Steuerpflichtige die zusätzlich durch die Änderung eingetretene Beschwer nur angreifen kann, wenn die Änderung auf einem erstmals erfassten neuen Sachverhalt beruht.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2018:U.260418.IIIR12.17.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2018 S. 948 Nr. 9
DStRE 2018 S. 1385 Nr. 22
HFR 2018 S. 799 Nr. 10
StuB-Bilanzreport Nr. 16/2018 S. 601
EAAAG-89745

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