Teilabzugsverbot bei Auflösungsverlust - Absicht zur Erzielung von Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen - § 3c Abs. 2 Satz 2 EStG i.d.F. durch das JStG 2010
Leitsatz
NV: Bei der Ermittlung des Verlusts i.S. von § 17 EStG aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft oder der Auflösung der Gesellschaft dürfen die Anschaffungs- und die Veräußerungskosten gemäß § 3c Abs. 2 Satz 2 EStG i.V.m. § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG i.d.F. durch das JStG 2010 auch dann nur zu 60 % abgezogen werden, wenn der Steuerpflichtige zwar keine durch seine Beteiligung vermittelten Einnahmen erzielt hat, aber mit der Absicht zur Erzielung von Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen gehandelt hat.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BFH:2018:U.290518.IXR40.17.0
Fundstelle(n): BFH/NV 2018 S. 944 Nr. 9 EStB 2018 S. 329 Nr. 9 GmbH-StB 2018 S. 343 Nr. 11 GmbHR 2018 S. 989 Nr. 18 HFR 2018 S. 698 Nr. 9 StuB-Bilanzreport Nr. 16/2018 S. 601 SAAAG-89749