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Ablaufhemmung rückwirkend erlassener Bescheinigungen nach § 4 Nr. 20 und Nr. 21 UStG;
Anpassung der Rechtslage auf Grund der Änderung durch das ZollkodexAnpG vom , BStBl 2014 I S. 2417, und durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom , BGBl 2016 I S. 1679
Im Zusammenhang mit der Änderung des § 171 Abs. 10 Abgabenordnung (AO) durch das Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (ZollkodexAnpG) vom erfolgte zum die Aufhebung des Verweises auf die Verfahrensvorschriften der AO in § 4 Nr. 20 Buchstabe a UStG. Mit Wirkung zum ist § 171 Abs. 10 AO durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom erneut geändert worden.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom , BStBl 2010 I Seite 846, der zuletzt durch das ; BStBl 2018 I S. 695, geändert worden ist, wie folgt geändert:
In Abschnitt 4.20.5 wird Absatz 2 gestrichen.
In Abschnitt 4.21.5 Absatz 2 werden folgende Sätze 7 bis 9 angefügt:
„ 7 Eine für zurückliegende Zeiträume erteilte Bescheinigung kann nur unter den Voraussetzungen des § 171 Abs. 10 AO eine Ablaufhemmung auslösen (vgl. AEAO zu § 171, Nr. 6.1, 6.2 und 6.5). 8 Die zuständige Landesbehörde kann darauf in der Bescheinigung hinweisen. 9 Die konkrete Feststellung, für ...