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BAG Beschluss v. - 1 ABR 70/16

Gesetze: § 87 Abs 1 Nr 3 BetrVG

Mitbestimmung im Arbeitskampf - Mehrarbeitsanordnung

Leitsatz

Die Mitbestimmung des Betriebsrats bei der vorübergehenden Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG ist nicht aus arbeitskampfrechtlichen Gründen suspendiert, wenn der Arbeitgeber Mehrarbeit gegenüber allen dienstplanmäßig eingeteilten Arbeitnehmern zur Aufarbeitung streikbedingter Arbeitsrückstände nach Beendigung der Arbeitsniederlegung anordnet. Gleiches gilt, wenn mit der Mehrarbeitsanordnung in einer von Warnstreiks begleiteten Verhandlungsphase der Tarifvertragsparteien dem Streikdruck vorgebeugt werden soll und der Arbeitgeber nicht deutlich macht, dass er die Maßnahme auf arbeitswillige, einem gewerkschaftlichen Streikaufruf nicht Folge leistende Arbeitnehmer beschränkt.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2018:200318.B.1ABR70.16.0

Fundstelle(n):
BB 2018 S. 1843 Nr. 32
BB 2018 S. 3002 Nr. 50
DB 2018 S. 7 Nr. 31
DB 2018 S. 7 Nr. 31
NJW 2018 S. 10 Nr. 33
YAAAG-89867

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