Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union: Stellung des Antrags auf grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe beim deutschen Prozessgericht; Vorlage von Übersetzungen der fremdsprachigen Prozesskostenhilfeunterlagen
Leitsatz
1. 1078 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist richtlinienkonform dahin auszulegen, dass eine Prozesspartei, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat, einen Antrag auf grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe nicht nur bei der zuständigen Übermittlungsbehörde des Mitgliedstaats des Wohnsitzes, sondern auch unmittelbar bei der Empfangsbehörde des Mitgliedstaats des Gerichtsstands - hier: dem mit der Sache befassten deutschen Prozessgericht - stellen kann (im Anschluss an , WM 2015, 737 Rn. 1; BAG, Ant vom , 10 AZB 25/15 (A), BAGE 153, 197 Rn. 21; , NJW 2017, 3741 Rn. 6, 8 ff.; , juris Rn. 29, 35, 39, 41 ff. - Šalplachta).
2. § 1078 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist richtlinienkonform dahin auszulegen, dass die um Prozesskostenhilfe nachsuchende Partei auch im Falle einer Antragstellung unmittelbar bei dem Prozessgericht nicht verpflichtet ist, dem Gericht auf eigene Kosten Übersetzungen der von ihr eingereichten fremdsprachigen Prozesskostenhilfeunterlagen vorzulegen (im Anschluss an , aaO Rn 39 ff. - Šalplachta; , NJW 2017, 3741 Rn. 14; Abgrenzung zu , aaO Rn. 1 f.).