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BGH Urteil v. - XII ZR 79/17

Gesetze: § 241 Abs 2 BGB, § 249 Abs 1 BGB, § 249 Abs 2 BGB, § 280 Abs 1 BGB, § 281 Abs 1 BGB, § 546 Abs 1 BGB

Gewerberaummiete: Schadensersatzanspruch des Vermieters bei durch die Verletzung von Obhutspflichten des Mieters entstandenen Schäden an der Sachsubstanz der Mietsache

Leitsatz

Schäden an der Sachsubstanz der Mietsache, die durch eine Verletzung von Obhutspflichten des Mieters entstanden sind, hat dieser - auch nach Beendigung des Mietverhältnisses - nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB als Schadensersatz neben der Leistung nach Wahl des Vermieters durch Wiederherstellung (§ 249 Abs. 1 BGB) oder durch Geldzahlung (§ 249 Abs. 2 BGB) zu ersetzen, ohne dass es einer vorherigen Fristsetzung des Vermieters bedarf (im Anschluss an , NZM 2018, 320).

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2018:270618UXIIZR79.17.0

Fundstelle(n):
NJW 2018 S. 8 Nr. 34
NJW-RR 2018 S. 1103 Nr. 18
XAAAG-90228

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